Im
letzten Jahr gab es einigen Wirbel um das angebliche "Verbot" für
Ausländer, in der Türkei Immobilien zu kaufen. Fakt war
(und ist), dass das oberste türkische Gericht das betreffende
Gesetz zur Überrpüfung ausgesetzt hat und zur Neuberatung
an das türkische Parlament verwiesen hat. Inzwischen ist das "neue" Gesetz
ratifiert und kann angewendet werden, wenn auch in der Praxis noch
einige Fragen zu klären sind.
Ausführlich nimmt
dazu Deniz Yilidirim, Rechtsanwältin aus Antalya, auf der Seite
www.antalya.de Stellung (deutsch):
Tapu
aktuell
Wenn es sich erst mal eingespielt hat, wird
es sicher schneller gehen als bisher, da die Militärverwaltungen
angewiesen wurden, Pläne Ihrer Liegenschaften (wo keine Immobilien
an Ausländer verkauft werden dürfen) an die Gemeinden zu geben,
damit nicht mehr wie bisher jede einzelne Kaufanfrage nach Izmir geschickt
werden muss, um von der Militärverwaltung überprüft zu
werden.
Spätestens im Sommer diesen Jahres
dürfte es soweit sein.
Die Türkei ist
mittlerweile auf dem Markt für Ferienimmobilien
dem Status eines Geheimtipps entwachsen, trotzdem bekommen Sie für
den Wert einer Wohnung in Spanien oft bereits ein freistehendes Haus.....
Besonders die Stadt Alanya hat ihren ganz eigenen Charme, sie hat sich
ihre türkischen Eigenarten bewahrt und bietet doch alle wichtigen
Infrastrukturen, die man von einem modernen Ferienort erwartet. Dennoch
gibt es viele Bedenken gegen den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses
in der Türkei - immer noch ist dieses Land für die Europäer
fremd, orientalisch und geheimnisvoll. Das macht den URLAUB reizvoller,
aber beim Immobilienkauf möchte man es so sicher wie möglich....
Dabei ist es gar nicht fremd und geheimnisvoll, in der Türkei
und speziell in Alanya zu Immobilienbesitz zu kommen.
Nachdem
das neue Gesetz zum Grunderwerb für Ausländer in der Türkei
nun die parlamentarischen Hürden genommen hat, dürfte es
auch bald wieder weitergehen mit der "Tapu"erteilung, den
Grundbucheinträgen. Diese waren im Sommer gestoppt worden, weil
das Parlament nicht in der erforderlichen Frist vom Obersten Staatsgerichtshof
eingeforderte Änderungen eingearbeitet hatte.
Im
grossen und ganzen ist es ähnlich wie beim Immobilienerwerb in
Deutschland, lediglich einige Unterschiede sind zu beachten.
Achten
Sie beim Kauf einer Immobilie auf folgendes:
|
Nach
türkischem
Recht ist die Handlung des Kaufes und Verkaufes dem Grundbuchamt übertragen.
Das Grundbuch (Tapu) geniesst öffentlichen Glauben, das bedeutet,
dass nur die Belastungen auf dem Objekt lasten können, die im
Tapu eingetragen sind. Das gleiche gilt natürlich für
die Besitzverhältnisse - solange Sie nicht im Besitz des
Tapus auf ihren Namen sind, gehört Ihnen das Objekt nicht! |
Immer
ist jedoch zu beachten bzw. zu überprüfen: |
|
ob
das Objekt der Person, die als Verkäufer auftritt, auch
gehört, oder eine entsprechende notariell beglaubigte Vollmacht
vorliegt |
|
ob
im Grundbuch eine Hypothek, Belastung, Pfändung, oder ein
langjähriger Miet-/ Pachtvertrag eingetragen ist - Nur wenn
keine Belastungen oder sonstige Einschränkungen im Tappu
eingetragen sind, bestehen auch keine. Deswegen ist das Tapu
(der Grundbuchauszug) gründlich zu prüfen. |
|
ob
sich das Objekt nicht in einem militärischen Gebiet oder
genehmigungspflichtigen Gebiet befindet (siehe "Einschränkungen") |
Was
ist sonst noch zu beachten? |
 |
Anders
als in Deutschland sind Notare nicht berechtigt, Kaufhandlungen
durchzuführen. Der Notar darf lediglich Vorverträge
und den Zahlungstermin abwickeln. Ein notarieller Kaufvertrag
ist lediglich eine unverbindliche Erklärung der Kaufabsicht!
Bei einem Vorvertrag, bei dem Geld fliessen soll (z.B. Bauvorhaben,
Neubau-Immobilien) sollte die Kaufabsicht im Tapu eingetragen werden. |
 |
Der
Käufer selbst hat beim Grundbuchamt die Kaufhandlung abzuwickeln.
Sie kann auch durch einen Vertreter mit notariell beglaubigter
Vollmacht vollzogen werden. |
 |
Käufer,
die die türkische Sprache nicht beherrschen, müssen
einen vereidigten Dolmetscher während der der Kaufhandlung
dabei haben. Erst durch die Unterschrift des vereidigten Dolmetschers
gewinnt der Kaufvertrag an gesetzlicher Wirkung. |
 |
Der
ausländische Käufer ist nicht verpflichtet den Nachweis
zu erbringen, daß er für die Zahlung des gekauften
Objektes Devisen mitgebracht und diese in Landeswährung
umgetauscht hat. |
Kosten
für die Kaufhandlung |
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48°/oo
(48 von Tausend) des Immobilienwertes als Grundbuchgebühr. |
 |
3
% des Immobilienwertes Grunderwerbssteuer, außerdem ca.15 €
Dokument- bzw. Schreibgebühren |
 |
ca.
50 € für den Dolmetscher |
 |
ca.
10 € Steuer zur Förderung des Bildungswesens |
 |
ca.
15 € Erdbebensteuer |
Nach
dem Kauf zu beachten
Nachdem der Kauf abgewickelt ist, bekommen Sie das Tapu
für
Ihre Immobilie. Diese Urkunde ist der Eigentumsnachweis.
Dann gibt es noch das "Iskan" - das sollte eigentlich
nicht ihr Problem sein, es sei denn, Sie bauen selbst. Mit dem
Iskan meldet der Bauherr das Vorhandensein von Wohnraum. Ohne Iskan
können Sie weder Strom, noch Wasser oder Telefonanschluss
bekommen, da sich offiziell dort kein bewohnbares Haus befindet.
Kaufen Sie eine eine Wohnung, die vorher schon bewohnt war, können
Sie das Iskan ignorieren - es muss eins geben. |
|
|
| Tapu |
Iskan |
Ausländer
dürfen nach dem neuen Gesetz kaufen, wenn türkische
Staatsbürger in deren Heimatland auch Immobilien erwerben
dürfen (Gegenseitigkeitsprinzip). Für Deutsche, Österreicher
und Schweizer ist es demnach uneingeschränkt möglich. |
Regionale
Einschränkungen
|
Nach
dem Gesetz Nr. 2644 können Ausländer in bestimmten Gebieten überhaupt
keine Immobilien erwerben, in wieder anderen Gebieten ist der
Kauf von Immobilien nach besonderer Genehmigung des Ministerrates
möglich. |
Nicht
erlaubt: |
|
innerhalb
militärischer Sperr-und Sicherheitszonen (Gesetz Nr. 2565) |
| Achtung:
dies gilt auch, wenn eine solche Immobilie per Erbschaft an einen
Ausländer/eine Ausländerin übergeht, wichtig für binationale Ehepaare!
Die Immobilie muss von dem ausländischen Erben dann verkauft werden. |
Mit
Genehmigung erlaubt: |

|
innerhalb
von Dorfgrenzen |
|
außerhalb
der Dorfgrenze liegende separate Bauernhöfe |
 |
nach dem neuen Gesetz dürfen
max. 5 %o (Promille) eines "Gebiets" an Ausländer
veräussert werden. Noch ist nicht geklärt, wie "Gebiet" zu
definieren ist - Region, Provinz, Stadt oder Gemeinde? Bei einer
Wohnung dürfte das uninteressant sein, da die Grundstücksfläche
auch bei mehreren Apartments nur einmal als an Ausländer verkauft
gezählt wird. Meiner Meinung nach ist das eine Beruhigungstablette
für die nationalistischen Kräfte in der Türkei,
die einen "Ausverkauf des Heimatlandes" fürchten
(diese trift man in Alanya allerdings sehr selten, aus erklärbaren
Gründen ;-)) |
|
Grundstücke,
die größer als 2,5 Hektar sind |
ohne
Einschränkung/Genehmigung erlaubt |
 |
Innerhalb
der Stadtgrenze, außer in Gebieten, die zu militärischem Sperrgebiet
und Sicherheitszonen erklärt wurden, ohne besondere Genehmigung.
Innerhalb der Stadtgrenzen gibt es für den Immobilienkauf keine
besondere Einschränkung hinsichtlich Anzahl, Wert und Art (Grundstück,
Haus, Geschäftshaus). |
 |
Ausnahmen
gelten für Dorfgebiete, die in „Touristenregionen“ liegen (betrifft
Alanya und alle umliegenden Dörfer) |
Sonstige
Bestimmungen |
| Vermietung
und Verkauf |
 |
Ausländer
können ihre Immobilien in der Türkei selbst nutzen oder auch
an eine von ihnen gewünschte Person vermieten. |
 |
Ein
bestimmter Betrag der Mieteinnahmen ist steuerfrei. Auf
den steuerpflichtigen Betrag können nach Wunsch laufende Kosten
für die Immobilie (Reparaturen, Wasserkosten, Strom, u.a.), die
sich steuersenkend auswirken, geltend gemacht werden. Die Einkommensteuer
für den zu versteuernden Betrages beginnt bei 25%. |
 |
25%
der eingenommenen Miete für Geschäftshäuser können ohne Nachweis
als Ausgaben abgeschrieben werden, der verbleibende Betrag wird
versteuert. |
 |
Ausländer,
die in der Türkei Eigentum besitzen, dürfen dieses zu jeder Zeit
an jede beliebige Person verkaufen. Der Verkaufs- gegenwert kann
ins Ausland transferiert werden. |
Erbrechtliche
Bestimmungen |
 |
Wenn
Ausländer, die in der Türkei Immobilien besitzen, sterben, so
werden diese den Erben übertragen. Die Erben des Ausländers erhalten
in diesem Fall von dem Nachlassgericht ihres Landes, deren Bürger
sie sind, einen Erbschein. |
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Der
Ausländer erhält durch Vorlage des Gerichtsbeschlusses beim türkischen
Gericht eine Vollstreckungserklärung. Gestützt auf diese Vollstreckungserklärung
geht dann der Nachlass des Verstorbenen auf die Erben über. |
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Die
Erben, denen die Immobilie übertragen wurde, erklären ihre Erbschaft,
und damit verbunden zahlen sie Erbschaftssteuer. Für jeden Erben
bleibt auch hier ein bestimmter Betrag steuerfrei. Der zu versteuernde
Wert des Erbes wird im Verhältnis zu den Erbteilen errechnet.
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